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öko-control GmbH

Ingenieurbüro für Arbeitsplatz- und Umweltanalyse

Messstelle nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz

Die öko-control GmbH ist eine deutschlandweit, nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bekanntgegebene Messstelle. Wir führen die Emissionsmessungen gemäß §§ 26, 28 BImSchG und entsprechender Messaufgaben nach Verordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des BImSchG an genehmigungspflichtigen Anlagen durch.

In der Regel handelt es sich um genehmigungspflichtige Anlagen der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) wie Biogas-, Feuerungs-, Trocknungs-, Beschichtungs- und Chemieanlagen sowie Gießereien.

Da es in Deutschland eine Vielzahl von genehmigungspflichtigen Anlagen gibt, ist es den Genehmigungsbehörden der einzelnen Bundesländer nicht möglich, die Einhaltung der Grenzwerte an den Anlagen turnusmäßig, in der Regel von drei Jahren zu überprüfen.

Für die Ermittlung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte genehmigungspflichtiger Anlagen werden von den Genehmigungsbehörden Messstellen nach § 29b BImSchG in Verbindung mit Messungen nach §§ 26, 28 BImSchG in der ReSyMeSa bekanntgegeben (Notifizierung).

Die Voraussetzung unserer Notifizierung ist eine Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 gemäß dem Fachmodul Immissionsschutz der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS).

Unsere Bekanntgabe im Fachmodul Immissionsschutz umfasst folgende Bereiche:

Nr. I.1 Ermittlung der Emissionen (Luft)

  • Bereich G Gasförmige anorganische und organisch-chemische Verbindungen
  • Bereich P Partikelförmige und an Partikeln adsorbierte chemische Verbindungen
  • Bereich Sp Spezielle Probenahme von Stoffen und Verbindungen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme und Analyse erfordern

Nr. II.1 Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emmisionsmesseinrichtungen

Überprüfungen und Kalibrierungen an Anlagen, die eine gerätetechnische Ausstattung und Kenntnisse und Erfahrungen erfordern.

Nr. II.2 Nr. II.1 und Überprüfungen und Kalibrierungen an Anlagen, die eine spezielle gerätetechnische Ausstattung und spezielle Erfahrungen des fachkundigen Personals erffordern (z.B. Messaufgaben nach Nr. 5.3.3. TA Luft für Anlagen der 4. BlmSchV. Anhang Spalte 1: Tätigkeiten nach § 10 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 3 der 17. BlmSchV)

Nr. V Ermittlung von Geräuschen